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Schützenverein „Kleeblatt“ Weilenbach e.V.

Vereinsnummer: 425029


 

Gegründet 1948
Gau Schrobenhausen
Bezirk Oberbayern
Verband Bayrischer Sportschützenbund
(seit 18. April 1967)

 

Anschrift

Feuerwehrhaus und Schützenheim

Aresinger Str. 7
86561 Unterweilenbach

Internet: www.Kleeblatt-Weilenbach.de

Mitglieder 2011

Gesamt 94
Schützen (ab 21 Jahre) 71
Junioren (18-20 Jahre) 12
Jugendliche (15-17 Jahre) 2
Schüler (bis 14 Jahre) 4
Zweitmitglieder 5
 
Mitglieder weiblich 27
Mitglieder bis einschließlich 27 Jahre 29

Mitglieder nach Klassengefüge für 2011

Schülerklasse Jahrgang 1996 / 1998 2
Jugendklasse Jahrgang 1994 / 1995 1
Juniorenklasse Jahrgang 1990/ 1993 13
Schützen u. Damenklasse Jahrgang 1965 / 1989 28
Altersklasse Jahrgang 1955 / 1964 22
Seniorenklasse Jahrgang 1954 und früher 26

Mitgliedsbeiträge

Erwachsene ab 18 Jahre 32,00 Euro
Erwachsene ab 60 Jahre 17,00 Euro
Jugendliche bis 17 Jahre 12,00 Euro
Familienbeitrag (kompl. Familie, Kinder bis 17 Jahre) 58,00 Euro

Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 01. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Beitragsjahr geht vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. Kündigungen müssen 3 Monate vor dem jeweiligen Beitragsjahresende in schriftlicher Form beim 1. Schützenmeister eingehen. Bei allen Abgängen von Mitgliedern muss der Schützenausweis beigefügt werden bzw. bei Verlust eine vom Mitglied unterschriebene Verlusterklärung.

Aktivitäten im Verein

Königschießen
Vereinsmeisterschaft
Grillfeier
Glücksschießen
Strohschießen
Jugendzeltlager
Weihnachtsfeier
Gesellschaftsabende
Pokalschießen


(Preise Glücksschießen 2003)

Veranstaltungen des Sportschützengaues Schrobenhausen
(z.B. Meisterschaften, Gau-Pokal, Kneißl-Pokal, Biathlon, NWR, RWK-LG)

Satzung

Inhaltsverzeichnis



§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Geschäftsjahr

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

§ 5 Ende Der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beiträge der Mitglieder

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung und Abteilung

§ 10 Auflösung des Vereins

Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Schützenverein Kleeblatt Weilenbach".
Er wurde 1948 gegründet und hat seinen Sitz in Weilenbach.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.


§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen
vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Aufnahme von Mitgliedern


Es werden nur Personen aufgenommen, die unbescholten sind.
Die Aufnahme wird mittels schriftlicher Beitrittserklärung beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
Bei zurückgewiesener Beitrittserklärung kann innerhalb eines Monats Berufung zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


a) Durch Austritt, Tod. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem
Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines
Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende
Jahr voll zu entrichten.

b) Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, bei Verletzung der Satzung, bei
Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Fahrlässigkeit,
Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen
des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung
wegen Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines
Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der
betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu
nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur
nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht
zurückerstattet.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Jedes Mitglied besitzt ein Stimmrecht. Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen, notwendigen Anforderungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung, zu folgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.


§ 7 Beiträge der Mitglieder


Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
Der Beitrag wird Anfang des Geschäftsjahres abgebucht.
Mitglieder, die nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung den laufenden Beitrag nicht zahlen, sind vom Vereinsausschuss vom Verein auszuschließen. Die Mitgliedschaft endet
mit Ablauf des Zeitraumes, für den zum letzten mal der Beitrag gezahlt wurde.


§ 8 Verwendung der Vereinsmittel


Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung und Abteilung


Die Organe des Vereins sind:

1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung

Zu 1.: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem:

1. Schützenmeister
2. Schützenmeister
Schatzmeister (Kassier)
Schriftführer
Sportleiter
Jugendleiter

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis: Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im
Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1.
Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in
der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren schriftlich
gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind vom Schriftführer Protokolle zu führen.

Zu 2.: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl
der Beisitzer erhöht sich auf sechs bzw. sieben, wenn der Verein einen Jugend- oder
Abteilungsleiter (in) besitzt.

Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die
gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen
Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des
Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und
Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw.
2. Schützenmeister einberufen.
Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei
den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und
gefasste Beschlüsse ist vom Schriftführer Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in
Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom
Verein getragen.

Zu 3.: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom
1. Schützen meister oder bei Verhinderung vom 2. Schützenmeister durch Aushang
bei der Gemeindetafel in Weilenbach mit Bekanntgabe der Tagesordnung und durch
Veröffentlichung in der „Schrobenhausener Zeitung" unter Vereine einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen. Die Tagesordnung
erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte
a) Des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
c) Der Rechnungsprüfer
d) Des Sport- und Jugendleiters

2. Entlastung des Schützenmeisteramtes

3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer

4. Genehmigung und Festlegung des Jahresbeitrages

5. Satzungsänderung

6. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über die Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.


§ 10 Auflösung des Vereins


Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke (Schützenverein) wieder zu verwenden hat.