Schützenverein „Kleeblatt“ Weilenbach e.V.
Vereinsnummer: 425029

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Gegründet 1948
Gau Schrobenhausen
Bezirk Oberbayern
Verband Bayrischer Sportschützenbund
(seit 18. April 1967) |

Mitglieder 2011
| Gesamt |
94 |
| Schützen (ab 21 Jahre)
|
71 |
| Junioren (18-20 Jahre) |
12 |
| Jugendliche (15-17 Jahre) |
2 |
| Schüler (bis 14 Jahre) |
4 |
| Zweitmitglieder |
5 |
| |
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| Mitglieder weiblich |
27 |
| Mitglieder bis einschließlich 27 Jahre |
29 |
Mitglieder nach Klassengefüge für 2011
| Schülerklasse |
Jahrgang 1996 / 1998 |
2 |
| Jugendklasse |
Jahrgang 1994 / 1995 |
1 |
| Juniorenklasse |
Jahrgang 1990/ 1993 |
13 |
| Schützen u. Damenklasse |
Jahrgang 1965 / 1989 |
28 |
| Altersklasse |
Jahrgang 1955 / 1964 |
22 |
| Seniorenklasse |
Jahrgang 1954 und früher |
26 |
Mitgliedsbeiträge
| Erwachsene ab 18 Jahre |
32,00 Euro |
| Erwachsene ab 60 Jahre |
17,00 Euro |
| Jugendliche bis 17 Jahre |
12,00 Euro |
| Familienbeitrag (kompl. Familie, Kinder bis 17 Jahre) |
58,00 Euro |
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Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle
Mitgliedsbeitrag, ab 01. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das
Beitragsjahr geht vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. Kündigungen
müssen 3 Monate vor dem jeweiligen Beitragsjahresende in schriftlicher Form
beim 1. Schützenmeister eingehen. Bei allen Abgängen von Mitgliedern muss
der Schützenausweis beigefügt werden bzw. bei Verlust eine vom Mitglied
unterschriebene Verlusterklärung. |
Aktivitäten im Verein
Königschießen
Vereinsmeisterschaft
Grillfeier
Glücksschießen
Strohschießen
Jugendzeltlager
Weihnachtsfeier
Gesellschaftsabende
Pokalschießen |

(Preise Glücksschießen 2003)
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Veranstaltungen des Sportschützengaues
Schrobenhausen
(z.B. Meisterschaften, Gau-Pokal, Kneißl-Pokal, Biathlon, NWR, RWK-LG) |
Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
§ 5 Ende Der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge der Mitglieder
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung und Abteilung
§ 10 Auflösung des Vereins
Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Kleeblatt Weilenbach".
Er wurde 1948 gegründet und hat seinen Sitz in Weilenbach.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Zusatz e. V.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen
Satzung an.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit
Sportwaffen
vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Es werden nur Personen aufgenommen, die unbescholten sind.
Die Aufnahme wird mittels schriftlicher Beitrittserklärung beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
Bei zurückgewiesener Beitrittserklärung kann innerhalb eines Monats Berufung
zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
a) Durch Austritt, Tod. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung dem
Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines
Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für
das laufende
Jahr voll zu entrichten.
b) Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, bei Verletzung der
Satzung, bei
Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Fahrlässigkeit,
Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der
Interessen
des Vereins.
Der Ausschluss kann auch erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung
wegen Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen
eines
Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher
ist der
betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf
Stellung zu
nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur
nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden
nicht
zurückerstattet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Jedes Mitglied besitzt ein Stimmrecht. Wählbar sind alle Mitglieder über 18
Jahre. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu
fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen, notwendigen
Anforderungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen
Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung,
zu folgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz
der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört
ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe
von der
ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
Der Beitrag wird Anfang des Geschäftsjahres abgebucht.
Mitglieder, die nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung den laufenden
Beitrag nicht zahlen, sind vom Vereinsausschuss vom Verein auszuschließen.
Die Mitgliedschaft endet
mit Ablauf des Zeitraumes, für den zum letzten mal der Beitrag gezahlt
wurde.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden
Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen
Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung und Abteilung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
Zu 1.: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem:
1. Schützenmeister
2. Schützenmeister
Schatzmeister (Kassier)
Schriftführer
Sportleiter
Jugendleiter
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie
vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis: Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters
wird im
Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1.
Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
in
der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
schriftlich
gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind vom Schriftführer Protokolle zu
führen.
Zu 2.: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern.
Die Zahl
der Beisitzer erhöht sich auf sechs bzw. sieben, wenn der Verein einen
Jugend- oder
Abteilungsleiter (in) besitzt.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf
die
gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen
Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des
Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und
Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1.
bzw.
2. Schützenmeister einberufen.
Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes
haben bei
den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und
gefasste Beschlüsse ist vom Schriftführer Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in
Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom
Verein getragen.
Zu 3.: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom
1. Schützen meister oder bei Verhinderung vom 2. Schützenmeister durch
Aushang
bei der Gemeindetafel in Weilenbach mit Bekanntgabe der Tagesordnung und
durch
Veröffentlichung in der „Schrobenhausener Zeitung" unter Vereine einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen. Die Tagesordnung
erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) Des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
c) Der Rechnungsprüfer
d) Des Sport- und Jugendleiters
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes
und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung und Festlegung des Jahresbeitrages
5. Satzungsänderung
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere
nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über die
Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes
richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen
Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit
der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung
und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift
anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben
die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre
Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe
hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das
Verlangen stellt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit
von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der
Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben,
die es für gleiche sportliche Zwecke (Schützenverein) wieder zu verwenden
hat.
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